Der Antragsteller (AntrSt.) wendet sich gegen die Vollziehbarkeit des Bescheides vom 5.5.1993, mit dem die Antragsgegnerin (AntrG.) seinen gemäß § 21 InVorG gestellten Investitionsantrag ablehnt und feststellt, daß die Veräußerung der Flurstücke mitsamt Hotelpension an die Beigeladene für einen investiven Zweck erfolgt.
Veräußerung an FDGB Überbauung durch FDGB Verkauf an Beigeladene Anmeldervorhaben
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