VG Berlin - Beschluß vom 11.01.1994
VG 25 A 382.93
Normen:
BGB § 2039 Satz 1; InVorG § 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 3; VermG § 1 Abs. 1 lit. c, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 149

VG Berlin - Beschluß vom 11.01.1994 (VG 25 A 382.93) - DRsp Nr. 1995/10414

VG Berlin, Beschluß vom 11.01.1994 - Aktenzeichen VG 25 A 382.93

DRsp Nr. 1995/10414

1. Berechtigte bei einer sog. Anmelderinvestition im Sinne von § 21 InVorG sind die von einer Vermögensschädigung (§ 1 VermG) Betroffenen und ihre Rechtsnachfolger. 2. Bei einer Mehrheit von Erben ist Rechtsnachfolger nicht jeder einzelne Erbe, sondern nur die Erbengemeinschaft in ihrer Gesamtheit, wie § 8 Abs. 2 VermG erkennen läßt.

Normenkette:

BGB § 2039 Satz 1; InVorG § 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 3; VermG § 1 Abs. 1 lit. c, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3;

Sachverhalt:

Ablehnung einer Anmelderinvestition

Der Antragsteller (AntrSt.) wendet sich gegen die Vollziehbarkeit des Bescheides vom 5.5.1993, mit dem die Antragsgegnerin (AntrG.) seinen gemäß § 21 InVorG gestellten Investitionsantrag ablehnt und feststellt, daß die Veräußerung der Flurstücke mitsamt Hotelpension an die Beigeladene für einen investiven Zweck erfolgt.

Veräußerung an FDGB Überbauung durch FDGB Verkauf an Beigeladene Anmeldervorhaben