VG Chemnitz - Beschluß vom 18.07.1994
C 2 S 1373/92
Normen:
BGB §§ 2038, 2039 ; InVorG §§ 1, 2, 3, 4 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 2 S. 1; VermG § 2a;
Fundstellen:
ZOV 1995, 220

VG Chemnitz - Beschluß vom 18.07.1994 (C 2 S 1373/92) - DRsp Nr. 1998/6233

VG Chemnitz, Beschluß vom 18.07.1994 - Aktenzeichen C 2 S 1373/92

DRsp Nr. 1998/6233

1. Einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind prozeßführungsbefugt für die Anfechtung eines Investitionsvorrangbescheides bzw. einer Investitionsbescheinigung. 2. Aufhebung eines Investitionsvorrangbescheids wegen fehlender wirtschaftlicher Bonität des Investors. 3. Aus § 2a VermG ergibt sich die Berechtigung einzelner Miterben, den Rückübertragungsanspruch allein und ohne Mitwirkung der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft oder ihrer Rechtsnachfolger geltend zu machen. 4. Die Präklusionsvorschrift des § 5 Abs. 2 S. 3 gilt nicht, wenn die Anhörung während der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des InVorG nach den Vorschriften des VermG durchgeführt wurde und der Unterrichtung der Rückübertragungsanspruchsteller ein Investitionsplan nicht beigefügt war.

Normenkette:

BGB §§ 2038, 2039 ; InVorG §§ 1, 2, 3, 4 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 2 S. 1; VermG § 2a;