Die Klägerin (Kl.) begehrt die vorläufige Besitzeinweisung in ein Kurrestaurant. Das Unternehmen stand seit 1936 im Eigentum des Herrn A., der am 10.3.1946 verstorben ist. Er bestimmte testamentarisch die Kl. und ihren Bruder zu Nacherben hinsichtlich des Restaurants mit all seinen Bestandteilen und Zubehör. Vorerbin war die Ehefrau des Erblassers, die nach Angaben der Kl. am 25.4.1985 in Wiesbaden verstorben ist. Die Nacherbfolge sollte mit Wiederverheiratung der Vorerbin oder im Falle der Nichtwiederverheiratung mit ihrem Tode eintreten.
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