Die Klägerin ist Inhaberin der Warenzeichen und, die die Kennzeichnung von Sportschuhen mit drei Streifen betreffen. Außerdem hat sie - unbestritten - ein Ausstattungsrecht an der Drei-Streifen-Kennzeichnung von Sportschuhen.
Die Beklagte warb mit einer Zeitungsbeilage für eine Vielzahl von Artikeln, darunter ein Turn- und Freizeitschuh zum Preise von 10,-- DM, der durch vier zueinander parallel und im gleichen Abstand verlaufende, sich schräg von der Schnüröffnung zur Sohle hin erstreckende Streifen gekennzeichnet war. Die beworbenen Schuhe wurden nicht verkauft.
Die Klägerin beanstandete die Werbeaktion als Verletzung ihrer Kennzeichnungsrechte. Die Beklagte verpflichtete sich daraufhin der Klägerin gegenüber zum Schadensersatz und erteilte ihr Auskunft über den Umfang der Werbung unter Bezifferung der Zeitungsbeilage (379.800 Stück) und Angabe der acht Tageszeitungen mit Erscheinungsdatum, in denen die Beilage verteilt worden ist.
Die Klägerin hat behauptet, zur Schätzung des ihr entstandenen Marktverwirrungsschadens benötige sie eine weitergehende Auskunft auch über die Höhe der Kosten der Werbung.
Sie hat beantragt,
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