Das Landgericht hat dem Räumungs- und Herausgabebegehren des Klägers zu Recht auf der Grundlage des § 985 i.V.m. § 2205 BGB entsprochen. Insoweit rechtfertigt das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten keine andere Beurteilung der Rechtslage. Durch den Mietvertrag vom 29. Juni 1993 ist in Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB zugunsten der Beklagten nicht begründet worden.
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