VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.11.2002
10 S 1198/02
Normen:
VwGO § 167 Abs. 1 ; ZPO § 727 ; ZPO § 731 ; ZPO § 792 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 1203
ZEV 2003, 472
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 09.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4783/99

Vollstreckungsklausel, Rechtsnachfolge, Rechtsschutzbedürfnis

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2002 - Aktenzeichen 10 S 1198/02

DRsp Nr. 2007/12371

Vollstreckungsklausel, Rechtsnachfolge, Rechtsschutzbedürfnis

»Klagt ein Rechtsanwalt, der einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss gegen seinen (inzwischen verstorbenen) Mandanten erwirkt hatte, nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 731 ZPO, um eine Vollstreckungsklausel gegen die Erben seines Mandanten zu erhalten, so fehlt seiner Klage nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Rechtsanwalt grundsätzlich auch nach § 792 ZPO die Erteilung eines Erbscheines beantragen könnte. Denn letzterer Weg erfordert einen nicht nur geringfügigen Aufwand und muss daher nicht vorrangig beschritten werden.«

Normenkette:

VwGO § 167 Abs. 1 ; ZPO § 727 ; ZPO § 731 ; ZPO § 792 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu einem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart, aus dem sie gegen die Beklagten als Erben ihres früheren Mandanten vollstrecken wollen, zulässig ist.

Die Kläger vertraten den Sohn der Beklagten in einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.10 K 5195/94), aus dem eine Honorarforderung gegen den Sohn der Beklagten entstanden ist, die mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 06.06.1997 auf 2.751,02 DM mit 4 % Zinsen seit 17.04.1997 festgesetzt wurde.