KG - Beschluss vom 30.09.2021
19 W 127/21
Normen:
BGB § 1960 Abs. 1; BGB § 1960 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Pankow, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 304/21

Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

KG, Beschluss vom 30.09.2021 - Aktenzeichen 19 W 127/21

DRsp Nr. 2023/13931

Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

Sind in einem Testament mehrere Personen als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt und bestehen keine konkreten Zweifel an der Formwirksamkeit des Testaments, so kommt auch bei Verfahren mit Auslandsberührung die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht in Betracht.

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow vom 1.7.2021, Geschäftsnummer: 61 VI 304/21, aufgehoben.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1960 Abs. 1; BGB § 1960 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Anordnung einer Nachlasspflegschaft.