OLG Hamm - Beschluss vom 14.06.2018
15 W 54/18
Normen:
BGB § 1960; GNotKG § 64; GNotKG § 48;
Vorinstanzen:
AG Bad Berleburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 261/17

Voraussetzungen der Anordnung einer NachlasspflegschaftSicherung des Nachlasses durch Erteilung einer Vollmacht durch den VorerbenGeschäftswert für die Anordnung der Nachlasspflegschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 15 W 54/18

DRsp Nr. 2019/3222

Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft Sicherung des Nachlasses durch Erteilung einer Vollmacht durch den Vorerben Geschäftswert für die Anordnung der Nachlasspflegschaft

1. Für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB kann das erforderliche Sicherungsbedürfnis fehlen, falls der Erblasser Sorge dafür getragen hat, dass der Nachlass hinreichend gesichert ist. Dazu genügt es aber nicht, dass der Vorerbe einem Dritten eine Vollmacht erteilt hat. Denn mit dem Tode des Vorerben erlischt grundsätzlich auch eine vom Vorerben erteilte Vollmacht.2. Der Geschäftswert für die Anordnung des Nachlasspflegschaft richtet sich nach § 64 GNotKG, nicht aber nach § 48 GNotKG. § 48 GNotKG privilegiert nicht generell die Landwirte oder sämtliche gerichtliche oder notarielle Verfahren, die land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz betreffen, sondern unter engen Voraussetzungen allein die im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes stehenden Verfahren.

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2) bis 5) tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Sie haben die dem Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu jeweils einem Viertel zu erstatten.