OLG München - Beschluss vom 03.08.2018
34 Wx 196/18
Normen:
BGB § 2038; BGB § 2039; BGB § 2040; GBO § 19; GBO § 20; GBO § 22; GBO § 29; GBO § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
NotBZ 2019, 66
ZEV 2018, 651
Vorinstanzen:
AG Laufen, vom 14.05.2018

Voraussetzungen der Eigentumsumschreibung im Grundbuch aufgrund Auflassungserklärung eines Miterben für die Erbengemeinschaft

OLG München, Beschluss vom 03.08.2018 - Aktenzeichen 34 Wx 196/18

DRsp Nr. 2018/12323

Voraussetzungen der Eigentumsumschreibung im Grundbuch aufgrund Auflassungserklärung eines Miterben für die Erbengemeinschaft

1. Erklärt ein Miterbe für sich und für die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft die Auflassung eines in den Nachlass fallenden Grundbesitzes, so ist im Grundbucheintragungsverfahren der Nachweis dafür, dass die Verfügung eine Maßnahme ordnungsgemäßer Mehrheitsverwaltung oder eine Maßnahme der Notverwaltung darstellt, mit öffentlichen Urkunden nachzuweisen, wenn die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen der im Grundbuch als Mitglieder der Erbengemeinschaft eingetragenen Personen nicht in grundbuchmäßiger Form beigebracht werden. 2. Ein Anlass für Beweiserleichterungen besteht mangels Rechtsschutzlücke nicht.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Laufen - Grundbuchamt - vom 14. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 130.215 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2038; BGB § 2039; BGB § 2040; GBO § 19; GBO § 20; GBO § 22; GBO § 29; GBO § 47 Abs. 2;

Gründe

I.

Der gegenständliche Eintragungsantrag betrifft vier Teileigentumsgrundbücher.