OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.06.2000
3 W 92/00
Normen:
HGB § 15 Abs. 2 § 12 Abs. 2 ; FGG § 20 Abs. 2 § 29 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
DB 2000, 1908
OLGReport-Zweibrücken 2001, 18
Rpfleger 2002, 156
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 2/00
AG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen HRA 1157

Voraussetzungen der Eintragung einer Übertragung von Kommanditanteilen im Wege der Sonderrechtsnachfolge; Beschwerderecht des Notars

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.06.2000 - Aktenzeichen 3 W 92/00

DRsp Nr. 2000/9253

Voraussetzungen der Eintragung einer Übertragung von Kommanditanteilen im Wege der Sonderrechtsnachfolge; Beschwerderecht des Notars

»1. Die Eintragung einer Übertragung von Kommanditanteilen im Wege der Sonderrechtsnachfolge ist von der Versicherung der vertretungsberechtigten Gesellschafter und des übertragenden Kommanditisten persönlich abhängig zu machen, dass eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen weder gewährt noch versprochen worden ist.2. Eine vom Notar eingelegte Beschwerde gilt im Zweifel als im Namen der Beteiligten eingelegt, für die er als Notar tätig geworden ist.«

Normenkette:

HGB § 15 Abs. 2 § 12 Abs. 2 ; FGG § 20 Abs. 2 § 29 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I.

Die weitere, an keine Frist gebundene Beschwerde ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 27, 29 Abs. 1 Satz 3, 20 Abs. 2 FGG).