OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.05.2018
I-3 Wx 10/18
Normen:
BGB § 2200 Abs. 1; BGB § 2210 S. 3; BGB § 2218; BGB § 2227; PartGG § 8 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1863
ZEV 2018, 485
Vorinstanzen:
AG Ratingen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 VI 513/16

Voraussetzungen der Entlassung des Testamentsvollstreckers auf Antrag eines BeteiligtenErnennung einer freiberuflichen Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung als neue TestamentsvollstreckerinVoraussetzungen einer pfandfreien Abschreibung einer Grundstücksteilfläche ohne Bewilligung und Unrichtigkeitsnachweis

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen I-3 Wx 10/18

DRsp Nr. 2018/8540

Voraussetzungen der Entlassung des Testamentsvollstreckers auf Antrag eines Beteiligten Ernennung einer freiberuflichen Partnerschaftsgesellschaft "mit beschränkter Berufshaftung" als neue Testamentsvollstreckerin Voraussetzungen einer pfandfreien Abschreibung einer Grundstücksteilfläche ohne Bewilligung und Unrichtigkeitsnachweis

1. Eine rechtlich beanstandungsfreie Entscheidung des Nachlassgerichts über die Entlassung des Testamentsvollstreckers auf Antrag eines Beteiligten setzt neben der Feststellung eines wichtigen Grundes, also z.B. einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, voraus, dass das Nachlassgericht sein Versagungsermessen rechtlich einwandfrei ausgeübt hat. 2. Erschöpft sich die Begründung des Nachlassgerichts für die ausgesprochene Entlassung des Testamentsvollstreckers in der Benennung einer konkreten angenommenen Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers (hier betreffend das Nachlassverzeichnis) sowie der eher pauschalen Andeutung weiterer Verletzungen (hier betreffend Misstrauen der Alleinerbin), ohne sich mit deren konkretem Gewicht im gegebenen Einzelfall auseinanderzusetzen, so hindert dies nicht die Bestätigung der Entscheidung des Nachlassgerichts im Ergebnis durch das Beschwerdegericht aufgrund eigener Erwägungen.