KG - Beschluss vom 17.05.2013
6 W 33/13
Normen:
BGB § 2227;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 11.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VI L 222/12

Voraussetzungen der Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung

KG, Beschluss vom 17.05.2013 - Aktenzeichen 6 W 33/13

DRsp Nr. 2015/9216

Voraussetzungen der Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung

1. Das schuldhafte Unterlassen der zeitnahen Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker stellt regelmäßig eine grobe Pflichtverletzung i.S. von § 2227 Abs. 1 BGB dar, die eine Entlassung aus dem Amt trägt. 2. Der Testamentsvollstrecker verstößt gegen die ihm gem. § 2216 Abs. 1 BGB obliegende Pflicht, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten, wenn er die von der Erblasserin innegehaltene Mietwohnung weder an den Vermieter herausgegeben, noch Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung entrichtet hat und hierdurch vermeidbare Verluste von mehreren 1000 EUR entstanden sind. Das gilt umso mehr, wenn ein Mitmieter die Wohnung wirksam gekündigt hat und der Testamentsvollstrecker es statt die Wohnung aufzulösen und herauszugeben auf einen Rechtsstreit wegen Räumung und Zahlung hat ankommen lassen.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4) vom 11. Februar 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 11. Januar 2013 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 9.000,00 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2227;

Gründe:

I.