KG - Beschluss vom 04.06.2013
6 W 63/13
Normen:
BGB § 2200 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 64 VI 1344/02

Voraussetzungen der Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

KG, Beschluss vom 04.06.2013 - Aktenzeichen 6 W 63/13

DRsp Nr. 2015/9112

Voraussetzungen der Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

Ist der benannte Testamentsvollstrecker verstorben, so stellt es sich als Ausübung pflichtgemäßen Ermessens des Nachlassgerichts dar, wenn es die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers ablehnt, da seit dem Erbfall eine geraume Zeit vergangen ist und die Fortdauer der Testamentsvollstreckung nicht mehr sachdienlich erscheint, weil es den Erbinnen in der vergangenen Zeit nicht gelungen ist, sich auf eine Verteilung des Nachlasses zu einigen.

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 04. April 2013 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 20. Februar 2013 wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 18.918,17 € zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2200 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wendet sich mit ihrer am 05. April 2013 beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 04. März 2013 zugestellten Beschluss, mit dem das Nachlassgericht ihren Antrag auf Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers zurückgewiesen hat.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der letztwilligen Verfügung der Erblasserin sei ein Ersuchen an das Nachlassgericht, bei Wegfall des benannten Testamentsvollstreckers vor Abschluss der Testamentsvollstreckeraufgaben einen Ersatzvollstrecker zu benennen, jedenfalls durch Auslegung zu entnehmen.

II.