BGH - Urteil vom 30.09.2003
XI ZR 426/01
Normen:
FKPG Art. 38 Abs. 1 ; DDR-ZGB § 330 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 169
BGHZ 156, 232
NJ 2004, 80
NJW 2004, 1043
VIZ 2004, 86
WM 2003, 2278
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Cottbus,

Voraussetzungen der Teilnahme am sog. Transferrubel-Abrechnungsverfahren; Auslegung von Verjährungsvorschriften

BGH, Urteil vom 30.09.2003 - Aktenzeichen XI ZR 426/01

DRsp Nr. 2003/14485

Voraussetzungen der Teilnahme am sog. Transferrubel-Abrechnungsverfahren; Auslegung von Verjährungsvorschriften

»a) Es wird daran festgehalten, daß die Berechtigung zur Teilnahme am sog. Transferrubel-Abrechnungsverfahren eine staatliche Zulassung voraussetzt (Bestätigung von BGHZ 133, 117).b) Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Gesetzeswortlaut besondere Bedeutung zu; an eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung sind im Interesse der Rechtssicherheit strenge Anforderungen zu stellen.c) Die Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen unberechtigter oder rechtswidriger Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren durch Art. 38 Abs. 1 FKPG gilt nur für Fälle, in denen - nach dem 30. Juni 1990 - Transferrubel unmittelbar in DM umgestellt wurden.«

Normenkette:

FKPG Art. 38 Abs. 1 ; DDR-ZGB § 330 ;

Tatbestand:

Die klagende Bank verlangt als Rechtsnachfolgerin der Staatsbank Berlin von der Beklagten im Zusammenhang mit sog. Transferrubel-Geschäften aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der D. AG (im folgenden: D.) Schadensersatz in Höhe von 515.801,50 DM nebst Zinsen.