OLG München - Endurteil vom 17.02.2016
20 U 126/15
Normen:
BGB § 2057 S. 2; BGB § 260;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1877
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 05.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 73 O 284/14

Voraussetzungen der Verurteilung des auskunftspflichtigen Miterben zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

OLG München, Endurteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen 20 U 126/15

DRsp Nr. 2016/4562

Voraussetzungen der Verurteilung des auskunftspflichtigen Miterben zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 2057 S. 2 BGB i.V. mit § 260 BGB setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die vorgelegte Auskunft unvollständig ist und dass dies auf mangelnder Sorgfalt der Verpflichteten beruht. Unvollständigkeit und mangelnde Sorgfalt müssen dabei nicht feststehen, ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht reicht aus. Dieser kann sich aus der Auskunft selbst ergeben, aber auch auf anderen Umständen beruhen, etwa auf einer früheren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit von Informationen des Verpflichteten oder auf einer mehrfach berichtigten Auskunft.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Landshut vom 5. Dezember 2014, Az. 73 O 284/14, aufgehoben.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen die von ihrem am 13. Mai 2012 verstorbenen Vater Kurt S. erhaltenen Zuwendungen so vollständig angegeben hat, als sie dazu im Stande ist.

3.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. 5.