OLG München - Endurteil vom 16.05.2018
20 U 2903/17
Normen:
BGB § 2113 Abs. 1; BGB § 2113 Abs. 2 S. 1; BGB § 2136; BGB § 890; BGB § 894; BGB § 185 Abs. 2 S. 1 3. Alt.;
Fundstellen:
ZEV 2018, 424
Vorinstanzen:
LG München I, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 14220/14

Voraussetzungen der Wirksamkeit von Verfügungen eines Vorerben

OLG München, Endurteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 20 U 2903/17

DRsp Nr. 2018/6705

Voraussetzungen der Wirksamkeit von Verfügungen eines Vorerben

Eine beeinträchtigende Verfügung des Vorerben wird nicht gem. § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 BGB wirksam, wenn der Nacherbe mit Eintritt des Nacherbfalls gleichzeitig Erbe des Vorerben geworden ist, solange die Erbenhaftung noch beschränkbar ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31. März 2017, Az. 28 O 14220/14, in Ziffer 1 und Ziffer 3 aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Auflassung des Grundstücks Gemarkung A., Flurstück-Nr. ...15, M.Str. 20, Gebäude- und Freifläche, 0,187 ha, zu Eigentum der Klägerinnen als Erben zu je 1/2 Anteil in ungeteilter Erbengemeinschaft nach der am 8.06.1949 verstorbenen Margarete S., zu erklären sowie diese Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen und das vorbezeichnete Grundstück an die Klägerinnen herauszugeben Zug um Zug gegen Zahlung von € 306.775,12 an den Beklagten zu 1). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. II. III. IV. V.