OLG Köln - Beschluss vom 04.07.2016
2 Wx 114/16
Normen:
BGB § 1923 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 VI 300/11

Voraussetzungen des Erbrechts eines ungeborenen KindesBegriff der Zeugung i.S. von § 1923 Abs. 2 BGB

OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2016 - Aktenzeichen 2 Wx 114/16

DRsp Nr. 2016/12533

Voraussetzungen des Erbrechts eines ungeborenen Kindes Begriff der Zeugung i.S. von § 1923 Abs. 2 BGB

1. Als Zeitpunkt der Zeugung i.S. von § 1923 Abs. 2 BGB ist der Zeitpunkt der Einnistung der befruchteten Eizelle in der Gebärmutter (Nidation) anzusehen. 2. Das sein Erbrecht behauptende Kind trägt die Feststellungslast dafür, dass es in diesem Sinne im Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt war. Zweifel daran, dass die Einnistung der befruchteten Eizelle zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits stattgefunden hatte, gehen zu seinen Lasten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 08.03.2016 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bonn vom 23.02.2016 - 34 VI 300/11 - aufgehoben. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3. vom 08.10./03.11.2014 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der ersten Instanz betreffend den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3) und die des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 3) zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 1923 Abs. 2;

Gründe

1.

Die Tochter der Erblasserin, Frau I, schlug am 27.01.2011 die Erbschaft aus jedem Berufungsgrunde aus (34 VI 70/11 AG Bonn).

Am 03.05.2011 erteilte das Amtsgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein, der die Beteiligten zu 1) und 2) als Erben der Erblasserin zu je 1/2 Anteil ausweist (Bl. 14).