OLG Hamburg - Urteil vom 09.09.2021
2 U 9/21
Normen:
BGB § 2259; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 325 O 318/19

Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Ablieferung von TestamentenAnforderungen an den Nachweis des Verschuldens

OLG Hamburg, Urteil vom 09.09.2021 - Aktenzeichen 2 U 9/21

DRsp Nr. 2023/3765

Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Ablieferung von Testamenten Anforderungen an den Nachweis des Verschuldens

Orientierungssatz: Die Ablieferungspflicht für Testamente gemäß § 2259 BGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Nachlassbeteiligten. Abzuliefern sind ältere Testamente auch dann, wenn die in ihnen festgelegte Erbfolge von derjenigen in dem zeitlich jüngsten Testament nicht abweicht. Allerdings kann es in solchen Fällen u.U. an einem Verschulden der ablieferungspflichtigen Person fehlen.

Ein Verschulden muss insbesondere auch hinsichtlich der Möglichkeit eines Schadenseintritts gegeben sein. Dies ist nicht der Fall, wenn für die Schuldnerin nicht erkennbar war, dass die Nichteinreichung von Testamenten beim Nachlassgericht einen letztlich unnützen Kostenaufwand Dritter zur Folge haben könnte.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.02.2021, Az. 325 O 318/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 2259; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe:

I.