OLG Köln - Beschluss vom 30.11.2011
2 Wx 122/11
Normen:
BGB § 1933;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1755
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VI 266/10

Voraussetzungen des Wegfalls des Ehegattenerbrechts

OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2011 - Aktenzeichen 2 Wx 122/11

DRsp Nr. 2012/21724

Voraussetzungen des Wegfalls des Ehegattenerbrechts

Alleinige Voraussetzung für den Wegfall des Ehegattenerbrechts gem. § 1933 BGB ist, dass die Ehe gescheitert und die Scheidung beantragt ist. Dass das Scheidungsverfahren nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags von den Parteien nicht mehr betrieben wird, steht einer Rücknahme des Scheidungsantrags nicht gleich. Es ist hingegen unerheblich, dass weder der Erblasser noch der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Versterbens in dem Scheidungsverfahren die für einen Versorgungsausgleich erforderlichen Unterlagen noch nicht eingereicht hatten; die Entscheidungsreife des Versorgungsausgleichs gehört nicht zu den materiellen Voraussetzungen einer Scheidung. Darauf, ob in Anbetracht des Scheidungsverbundes auch schon die prozessualen Urteilsvoraussetzungen vorlagen, kommt es für die Anwendung des § 1933 BGB nicht an.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 06.05.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 05.04.2011 - 74 O VI 266/10 - aufgehoben.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3) vom 02.09.2010 wird abgelehnt.