BGH - Beschluss vom 23.09.2015
XII ZB 624/14
Normen:
BGB § 1896 Abs. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 25
FuR 2016, 42
MDR 2015, 1423
ZEV 2016, 54
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 10.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen XVII S 138/12
LG Bremen, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 391/14

Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung; Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht; Befürchtung einer künftigen Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere

BGH, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen XII ZB 624/14

DRsp Nr. 2015/18624

Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung; Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht; Befürchtung einer künftigen Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere

Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 21. Oktober 2014 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 10. Juni 2014 aufgehoben, soweit die Betreuung die Befugnis zum Vollmachtwiderruf enthält.

Im Übrigen wird die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Betroffene wendet sich gegen die Anordnung einer Kontrollbetreuung.