OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.07.2023
3 Wx 76/23
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 2069;
Vorinstanzen:
AG Ratingen, vom 06.04.2023

Voraussetzungen ergänzender Testamentsauslegung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2023 - Aktenzeichen 3 Wx 76/23

DRsp Nr. 2023/14666

Voraussetzungen ergänzender Testamentsauslegung

1. Eine analoge Anwendung der Regelung des § 2069 BGB, wonach bei Wegfall eines testamentarisch bedachten Abkömmlings dessen Abkömmlinge in Zweifel an seine Stelle treten würden, auf solche Fälle, in denen andere Verwandte als direkte Abkömmlinge bedacht worden und ausgefallen sind, ist ausgeschlossen. 2. Darüber hinaus setzt eine ergänzende Testamentsauslegung voraus, dass die letztwillige Verfügung eine unbeabsichtigte Lücke aufweist, die durch den festzustellenden Willen des Erblassers zu schließen ist. Dabei muss eine Willensrichtung des Erblassers aus dem Gesamtbild des Testaments selbst erkennbar sein. 3. Hinsichtlich der Annahme einer Ersatzerbeinsetzung muss eine Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung feststellbar sein, wonach er diese gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 6. April 2023 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beteiligten zu 1. hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Beteiligten zu 4. die ihm in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Aufwendungen zu ersetzen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV.

Der Beschwerdewert wird auf bis 62.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; § ;