OLG Hamm - Vorlagebeschluß vom 23.01.1995
15 W 328/94
Normen:
BGB § 140 § 2353 § 2361 Abs. 1 § 2369 ; BGB § 2353 § 2361 ; DDR: RAG § 25 Abs. 2 ; DDR: ZGB §372 § 388 ; EGBGB Art. 235 § 1 ; EGBGB Art. 3 (n.F.) Art. 28 (a.F.) Art. 235 § 1 Art. 236 § 1 ; EinigungsV Art. 19 ; RAG § 25 Abs. 2 ; VermG § 2 Abs. 1 §§ 3 ff ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 270
FamRZ 1995, 758
OLGR-Hamm 1995, 139
OLGReport-Hamm 1995, 139
Rpfleger 1995, 418
ZEV 1995, 252

Voraussetzungen für die Erteilung eines auf unbeweglichen Vermögen in der ehemaligen DDR gegenständlich beschränkten Erbscheins

OLG Hamm, Vorlagebeschluß vom 23.01.1995 - Aktenzeichen 15 W 328/94

DRsp Nr. 1995/4491

Voraussetzungen für die Erteilung eines auf unbeweglichen Vermögen in der ehemaligen DDR gegenständlich beschränkten Erbscheins

»1. § 25 Abs. 2 RAG findet auf Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüche nach den §§ 3 ff VermG keine Anwendung. 2. Ein gegenständlich auf unbewegliches Vermögen in der ehemaligen DDR beschränkter Erbschein ist unrichtig, wenn feststeht, daß die nach § 2 Abs. 1 VermG Berechtigten im Hinblick auf die Enteignung des Grundbesitzes des Erblassers nur Ansprüche nach den §§ 3 ff. VermG geltend machen können und weiteres unbewegliches Vermögen in der früheren DDR nicht vorhanden ist. 3. Wegen seiner von der Entscheidung des OLG Zweibrücken (FamRZ 1992, 1474 f.) abweichenden Auffassung legt der Senat die Sache dem BGH zur Entscheidung vor (§ 28 Abs. 2 FGG).«

Normenkette:

BGB § 140 § 2353 § 2361 Abs. 1 § 2369 ; BGB § 2353 § 2361 ; DDR: RAG § 25 Abs. 2 ; DDR: ZGB §372 § 388 ; EGBGB Art. 235 § 1 ; EGBGB Art. 3 (n.F.) Art. 28 (a.F.) Art. 235 § 1 Art. 236 § 1 ; EinigungsV Art. 19 ; RAG § 25 Abs. 2 ; VermG § 2 Abs. 1 §§ 3 ff ;

Gründe:

I. Der am 16.8.1910 in, Kreis, geborene Erblasser war in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die Söhne des Erblassers aus seiner ersten Ehe mit Frau geborene, die am 29.1.1977 verstorben ist.