OLG Hamm - Beschluß vom 23.01.1995
15 W 328/94
Normen:
BGB § 2353 § 2361 ; EGBGB Art. 235 § 1 ; RAG § 25 Abs. 2 ;

Voraussetzungen für die Erteilung eines auf unbeweglichen Vermögen in der ehemaligen DDR gegenständlich beschränkten Erbscheins)

OLG Hamm, Beschluß vom 23.01.1995 - Aktenzeichen 15 W 328/94

DRsp Nr. 1995/4636

Voraussetzungen für die Erteilung eines auf unbeweglichen Vermögen in der ehemaligen DDR gegenständlich beschränkten Erbscheins)

»1. § 25 Abs. 2 RAG findet auf Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüche nach den §§ 3 ff VermG keine Anwendung. 2. Ein gegenständlich auf unbewegliches Vermögen in der ehemaligen DDR beschränkter Erbschein ist unrichtig, wenn feststeht, daß die nach § 2 Abs. 1 VermG Berechtigten im Hinblick auf die Enteignung des Grundbesitzes des Erblassers nur Ansprüche nach den §§ 3 ff. VermG geltend machen können und weiteres unbewegliches Vermögen in der früheren DDR nicht vorhanden ist. 3. Wegen seiner von der Entscheidung des OLG Zweibrücken (FamRZ 1992, 1474 f.) abweichenden Auffassung legt der Senat die Sache dem BGH zur Entscheidung vor (§ 28 Abs. 2 FGG).«

Normenkette:

BGB § 2353 § 2361 ; EGBGB Art. 235 § 1 ; RAG § 25 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der am 16. 08. 1910 in, Kreis, geborene Erblasser war in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die Söhne des Erblassers aus seiner ersten Ehe mit Frau geborene, die am 29. 01. 1977 verstorben ist.