I. Am 5.2.1999 beantragte die Antragstellerin, ihren 1940 in Tschechien geborenen Vater für tot zu erklären. Dieser habe bei ihr gewohnt. Er sei erheblich alkoholkrank und schwer depressiv gewesen. Er habe immer wieder die Absicht geäußert, Selbstmord zu begehen. Am 2.4.1992 habe er die gemeinsame Wohnung verlassen. Er habe einen Fernsehapparat, ein Videogerät sowie einen Koffer mit persönlichen Papieren mitgenommen und sei seitdem spurlos verschwunden. Die aufgrund einer Vermißtenmeldung vom 5.4.1992 angestellten Nachforschungen der Polizei seien erfolglos geblieben. Da seit nunmehr nahezu sieben Jahren von dem Vermißten kein Lebenszeichen mehr vorliege, sei davon auszugehen, daß er Selbstmord begangen habe.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|