BayObLG - Beschluß vom 28.07.1999
3Z BR 204/99
Normen:
FGG § 12 ; VerschG § 1, § 7, § 16, § 18, § 26;
Fundstellen:
FGPrax 1999, 246
MDR 1999, 1270
Rpfleger 1999, 547
ZEV 2000, 206
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 134/99
AG Passau - Zweigstelle Vilshofen - 3 UR II 22/99 ,

Voraussetzungen für die Todeserklärung eines Vermissten

BayObLG, Beschluß vom 28.07.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 204/99

DRsp Nr. 1999/8870

Voraussetzungen für die Todeserklärung eines Vermissten

»1. Hat der Antragsteller die zur Begründung seines Antrags, einen Vermißten für tot zu erklären, erforderlichen Tatsachen glaubhaft gemacht, so ist vom Amts wegen zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für eine Todeserklärung vorliegen.2. Ernstliche Zweifel am Fortleben eines Vermißten liegen vor, wenn sein Tod für einen vernünftig Denkenden mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Fortleben.«

Normenkette:

FGG § 12 ; VerschG § 1, § 7, § 16, § 18, § 26;

Gründe:

I. Am 5.2.1999 beantragte die Antragstellerin, ihren 1940 in Tschechien geborenen Vater für tot zu erklären. Dieser habe bei ihr gewohnt. Er sei erheblich alkoholkrank und schwer depressiv gewesen. Er habe immer wieder die Absicht geäußert, Selbstmord zu begehen. Am 2.4.1992 habe er die gemeinsame Wohnung verlassen. Er habe einen Fernsehapparat, ein Videogerät sowie einen Koffer mit persönlichen Papieren mitgenommen und sei seitdem spurlos verschwunden. Die aufgrund einer Vermißtenmeldung vom 5.4.1992 angestellten Nachforschungen der Polizei seien erfolglos geblieben. Da seit nunmehr nahezu sieben Jahren von dem Vermißten kein Lebenszeichen mehr vorliege, sei davon auszugehen, daß er Selbstmord begangen habe.