FG München - Urteil vom 01.08.2007
4 K 1782/05
Normen:
StraBEG § 1 Abs. 5 § 7 ; AO (1977) § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 30 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1816

Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer strafbefreienden Erklärung

FG München, Urteil vom 01.08.2007 - Aktenzeichen 4 K 1782/05

DRsp Nr. 2007/18691

Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer strafbefreienden Erklärung

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1. § 1 StraBEG setzt eine bis einschließlich 17.10.2003 vollendete Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit voraus. Die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG ist keine Steuerordnungswidrigkeit. 2. Durch eine absichtlich verspätete Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung nach dem 17.10.2003 kann keine niedrigere Besteuerung nach § 1 Abs. 5 StraBEG erreicht werden, wenn das FA durch Anzeige des Nachlassgerichts bereits Kenntnis von dem Erwerb hat. Das gleiche gilt, wenn ein Steuerpflichtiger möglicherweise auch im Zusammenwirken mit seinem steuerlichen Berater vorsätzlich eine offensichtlich unzutreffende Erbschaftsteuererklärung einreicht und hierdurch versucht, die steuerliche Wirkung der strafbefreienden Erklärung zu Unrecht zu seinen Gunsten auszunutzen.

Normenkette:

StraBEG § 1 Abs. 5 § 7 ; AO (1977) § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 30 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz-StraBEG) gegeben sind.