BayObLG - Beschluß vom 28.04.1998
1Z BR 26/98
Normen:
BGB § 119, § 1954, § 2308 ; FGG § 20 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 1998, 146
FamRZ 1999, 117
ZEV 1998, 431
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 539/97
AG Cham, - Vorinstanzaktenzeichen 1 VI 45/97

Voraussetzungen für eine weitere Beschwerde gegen die Aufhebung eines Vorbescheids des Nachlassgerichts

BayObLG, Beschluß vom 28.04.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 26/98

DRsp Nr. 1998/16269

Voraussetzungen für eine weitere Beschwerde gegen die Aufhebung eines Vorbescheids des Nachlassgerichts

»1. Hebt das Landgericht einen Vorbescheid des Nachlaßgerichts auf, kann gegen diese Entscheidung nur derjenige weitere Beschwerde einlegen, mit dem Ziel der Wiederherstellung des Vorbescheids einlegen, der den im Vorbescheid angekündigten Erbschein beantragt hat oder hätte beantragen können.2. Ein pflichtteilsberechtigter Erbe kann seine ausdrückliche Annahme der mit einem Vermächtnis beschwerten Erbschaft nicht mit der Begründung anfechten, er habe angenommen, die Erfüllung des Vermächtnisses bis zur Höhe seines Pflichtteils, verweigern zu können, und deshalb von einer Ausschlagung abgesehen.«

Normenkette:

BGB § 119, § 1954, § 2308 ; FGG § 20 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Erblasserin ist im Alter von 46 Jahren verstorben. Aus ihrer geschiedenen Ehe stammen zwei Kinder, die Tochter A (Beteiligte zu 1) und der Sohn B (Beteiligter zu 5). Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind die ehelichen Kinder der Tochter. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem Hausgrundstück im Wert von ca. 1 Million DM sowie verschiedenen Guthaben und Wertpapieren im Wert von ca. 250000 DM.