BGH - Urteil vom 20.02.2003
IX ZR 102/02
Normen:
ZPO § 851 Abs. 2 § 857 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 706
BGHZ 154, 64
BKR 2003, 429
DB 2003, 1509
DNotZ 2004, 298
FamRZ 2003, 858
JR 2004, 20
JuS 2003, 823
KTS 2003, 480
MDR 2003, 776
NJW 2003, 1858
WM 2003, 940
ZEV 2003, 293
ZIP 2003, 1217
ZNotP 2003, 218
ZVI 2003, 280
ZfIR 2004, 124
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Gießen,

Vorbehalt der jederzeitigen Rückforderung nach unentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks; Pfändung des Rückauflassungsanspruchs

BGH, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen IX ZR 102/02

DRsp Nr. 2003/7102

Vorbehalt der jederzeitigen Rückforderung nach unentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks; Pfändung des Rückauflassungsanspruchs

»Hat der Schuldner ein Grundstück unentgeltlich auf seine Ehefrau übertragen, sich jedoch das Recht vorbehalten, es jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückzuverlangen, kann ein Gläubiger dieses Recht des Schuldners jedenfalls zusammen mit dem künftigen oder aufschiebend bedingten und durch eine Vormerkung gesicherten Rückauflassungsanspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.«

Normenkette:

ZPO § 851 Abs. 2 § 857 ;

Tatbestand:

Die Beklagte und ihr Ehemann (im folgenden: Schuldner), die seit dem 27. April 1995 verheiratet sind, schlossen am 23. August 1995 einen notariellen Ehe- und Übergabevertrag, in dessen Abschnitt A die Eheleute für den Fall, daß der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod beendet wird oder daß die Beklagte ein Gewerbe oder sonstiges Unternehmen gründet, den Ausgleich des Zugewinns hinsichtlich des Geschäftsvermögens des Schuldners ausschlossen; in Abschnitt B übertrug der Schuldner das Eigentum an dem von den Eheleuten bewohnten Hausgrundstück unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts auf die Beklagte. In § 5 des Abschnitts B heißt es: