BFH - Beschluss vom 06.05.2003
II B 73/02
Normen:
ErbStG § 6 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1185
ZEV 2003, 383

Vorerbe; Gleichheitsgrundsatz

BFH, Beschluss vom 06.05.2003 - Aktenzeichen II B 73/02

DRsp Nr. 2003/9807

Vorerbe; Gleichheitsgrundsatz

Wird unter Hinweis auf Art. 3 GG die Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 1 ErbStG gerügt, so erfordert das die eingehende Darlegung, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht eingehalten hat.

Normenkette:

ErbStG § 6 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist für einen Erwerb als unbefreiter Vorerbe durch Bescheid vom 10. Juli 2000 zu einer Erbschaftsteuer von 111 251 DM herangezogen worden. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem Einfamilienhaus. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger begehrt hatte, wie der Erwerber eines Nießbrauchsrechts an dem Grundstück besteuert zu werden, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, der Kläger könne sein Klagebegehren nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) stützen, weil auch zwischen der Rechtsstellung eines unbefreiten Vorerben und eines Nießbrauchers erhebliche Unterschiede bestünden. So könne der Vorerbe anders als der Nießbraucher nach Maßgabe der §§ 2113 bis 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über ererbte Gegenstände verfügen.