BFH - Beschluß vom 29.04.1992
VI B 152/91
Normen:
EStG §§ 37, 39a Abs. 1 Nr. 5 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 5; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1127
BB 1992, 1260
BFHE 167, 152
BStBl II 1992, 752
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Vorläufiger Rechtsschutz im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

BFH, Beschluß vom 29.04.1992 - Aktenzeichen VI B 152/91

DRsp Nr. 1996/11375

Vorläufiger Rechtsschutz im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

»1. Vorläufiger Rechtsschutz im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren wird auch dann im Wege der Aussetzung der Vollziehung gewährt, wenn die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte in vollem Umfang abgelehnt worden ist. 2. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, daß negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Lohnsteuerzahlern im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nur eingeschränkt geltend gemacht werden können, während sie bei anderen Einkommensteuerpflichtigen ohne derartige Einschränkungen bereits zur Minderung von Steuervorauszahlungen führen.«

Normenkette:

EStG §§ 37, 39a Abs. 1 Nr. 5 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 5; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) bezieht als angestellter Steuerberater Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielt er zusammen mit seiner Ehefrau aus der Vermietung von zwei Eigentumswohnungen, aus der Vermietung und der Eigennutzung eines Zweifamilienhauses sowie aus der Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.