Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2014 im Strafausspruch aufgehoben.
2.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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