BGH - Beschluss vom 10.02.2015
1 StR 405/14
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 14; StGB § 52;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 227
BFH/NV 2015, 1231
BGHSt 60, 188
DStR 2015, 1867
DStRE 2015, 1085
NJW 2015, 2354
NJW 2015, 8
NStZ 2016, 34
NStZ-RR 2015, 5
ZEV 2015, 420
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 11.03.2014

Vorliegen einer unzutreffenden Angabe in einer Schenkungssteuererklärung

BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - Aktenzeichen 1 StR 405/14

DRsp Nr. 2015/9567

Vorliegen einer unzutreffenden Angabe in einer Schenkungssteuererklärung

1. Die in einer Schenkungsteuererklärung enthaltene unzutreffende Angabe, vom Schenker keine Vorschenkungen erhalten zu haben, stellt sowohl für die Besteuerung der Schenkung, auf die sich die Erklärung bezieht, als auch für diejenige der Vorschenkungen eine unrichtige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO dar.2. Eine hierdurch im Hinblick auf eine Vorschenkung begangene Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) ist gegenüber einer zuvor durch Unterlassen für diese Schenkung begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) mitbestrafte Nachtat, deren Straflosigkeit entfällt, wenn die Vortat nicht mehr verfolgbar ist.

Tenor

1.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2014 im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 14; StGB § 52;

Gründe