OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.05.1996
3 Wx 171/96
Normen:
BGB §§ 883 884 ; GBO § 78 ;
Fundstellen:
DRsp I(150)353b
ErbPrax Nr. 123/96
OLGReport-Düsseldorf 1996, 225
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 323/96

Vormerkung zwecks Sicherung von Ansprüchen, die durch Rechtsgeschäft unter Lebenden begründet wurden, aber erst von den Erben zu erfüllen sind

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.05.1996 - Aktenzeichen 3 Wx 171/96

DRsp Nr. 1996/28510

Vormerkung zwecks Sicherung von Ansprüchen, die durch Rechtsgeschäft unter Lebenden begründet wurden, aber erst von den Erben zu erfüllen sind

»Durch eine vom gegenwärtigen Rechtsinhaber bewilligte Vormerkung sicherbar sind auch solche von ihm durch Rechtsgeschäft unter Lebenden begründeten Ansprüche, die aufgrund vereinbarter Bedingung oder Befristung nicht von ihm selbst, sondern erst von seinen Erben zu erfüllen sind.«

Normenkette:

BGB §§ 883 884 ; GBO § 78 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) hat durch Vertrag vom 15. 12.1995 ihren Grundbesitz unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchs den Beteiligten zu 2) und 3) übertragen. Neben der Eintragung des Eigentumswechsels und des Nießbrauchs im Grundbuch hat der Notar die Eintragung einer im Vertrag bewilligten (Rück-)Auflassungsvormerkung beantragt, weil sich die Erwerber für den Fall des Eintritts bestimmter Bedingungen zur Rückübertragung des Grundbesitzes verpflichtet haben. Hierzu heißt es im Vertrag abschließend:

"Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge tritt der Gesamtrechtsnachfolger an die Stelle des Erwerbers."

Diese Vereinbarung hat das Grundbuchamt beanstandet, weil nicht eindeutig zu erkennen sei, ob auch der Gesamtrechtsnachfolger des Erwerbers - durch "Vertrag zu Lasten Dritter" - verpflichtet werden solle.