I.
Die Beteiligte zu 1) hat durch Vertrag vom 15. 12.1995 ihren Grundbesitz unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchs den Beteiligten zu 2) und 3) übertragen. Neben der Eintragung des Eigentumswechsels und des Nießbrauchs im Grundbuch hat der Notar die Eintragung einer im Vertrag bewilligten (Rück-)Auflassungsvormerkung beantragt, weil sich die Erwerber für den Fall des Eintritts bestimmter Bedingungen zur Rückübertragung des Grundbesitzes verpflichtet haben. Hierzu heißt es im Vertrag abschließend:
"Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge tritt der Gesamtrechtsnachfolger an die Stelle des Erwerbers."
Diese Vereinbarung hat das Grundbuchamt beanstandet, weil nicht eindeutig zu erkennen sei, ob auch der Gesamtrechtsnachfolger des Erwerbers - durch "Vertrag zu Lasten Dritter" - verpflichtet werden solle.
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