BGH - Urteil vom 12.05.1993
IV ZR 227/92
Normen:
BGB § 331;
Fundstellen:
BGHR BGB § 351 Abs. 1 Ersatzbegünstigter 1
BGHR BGB § 816 Abs. 2 Beweislast 2
DRsp I(125)402d-e
ErbPrax 1994, 3
FamRZ 1993, 1059
MDR 1993, 769
NJW 1993, 2171
VersR 1993, 1246
WM 1993, 1276

Vorversterben des durch Leistungsversprechen auf den Todesfall Begünstigten

BGH, Urteil vom 12.05.1993 - Aktenzeichen IV ZR 227/92

DRsp Nr. 1993/2637

Vorversterben des durch Leistungsversprechen auf den Todesfall Begünstigten

»a) Bei Vorversterben des gemäß § 331 BGB Begünstigten steht das Recht auf die Leistung im Zweifel dem Versprechensempfänger zu oder fällt in dessen Nachlaß, soweit kein Ersatzbegünstigter benannt worden ist. b) Für die Auslegung der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung, durch die der Anspruch aus § 331 BGB begründet wird, sind §§ 133 und 157 BGB maßgebend. Die besonderen erbrechtlichen Auslegungsregeln für letztwillige Verfügungen sind dagegen auch nicht entsprechend anwendbar.«

Normenkette:

BGB § 331;

Tatbestand:

In ihrem Testament vom 2. Februar 1976 hatte die am 16. Juli 1989 verstorbene Frau B. (Erblasserin) der Klägerin, ihrer Großnichte, ein Reihenhaus hinterlassen; ihren Sohn, der mit der Beklagten verheiratet war und zwei Kinder hat, bedachte sie im wesentlichen mit einem Sparguthaben, das sie am 5. Januar 1976 auf seinen Namen hatte umschreiben lassen (letzter Stand rund 86000 DM). Das Sparbuch behielt die Erblasserin bei sich.