BGH - Urteil vom 03.07.2019
5 StR 132/18
Normen:
StGB § 13 Abs. 1; StGB § 212 Abs. 1; StGB § 216 Abs. 1; StGB § 323c Abs. 1;
Fundstellen:
BGHSt 64, 121
FamRZ 2019, 1810
JZ 2019, 1042
NJW 2019, 3092
NStZ 2019, 662
StV 2020, 106
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.11.2017

Wachsende Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben in Fällen des freiverantwortlichen Suizids; Verpflichtung des die Umstände kennenden Arztes mit strafrechtlichen Konsequenzen zum Handeln gegen den Willen des Suizidenten

BGH, Urteil vom 03.07.2019 - Aktenzeichen 5 StR 132/18

DRsp Nr. 2019/12905

Wachsende Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben in Fällen des freiverantwortlichen Suizids; Verpflichtung des die Umstände kennenden Arztes mit strafrechtlichen Konsequenzen zum Handeln gegen den Willen des Suizidenten

Angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. November 2017 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Normenkette:

StGB § 13 Abs. 1; StGB § 212 Abs. 1; StGB § 216 Abs. 1; StGB § 323c Abs. 1;

Gründe