LG Görlitz vom 01.03.2013
1 S 51/12
Normen:
RVG § 3a;
Fundstellen:
StRR 2013, 123
ZAP EN-Nr. 276/2013

Wahrung der in § 3a RVG vorgesehenen Textformdurch wechselseitigen Austausch von Angebot und Annahmeerklärung in Textform

LG Görlitz, vom 01.03.2013 - Aktenzeichen 1 S 51/12

DRsp Nr. 2013/11416

Wahrung der in § 3a RVG vorgesehenen Textformdurch wechselseitigen Austausch von Angebot und Annahmeerklärung in Textform

Für die Wahrung der in § 3a RVG vorgesehenen Textform genügt der wechselseitige Austausch von Angebot und Annahmeerklärung in Textform, wobei eine auf elektronischem Wege übermittelte, reproduzierbare Erklärung ausreichend ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG Bautzen vom 28.3.201'2, Az. : 20 C 176/11 wie folgt abgeändert und neu gefasst :

Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 422, 45 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2011 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.190,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 3a;

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Berufung (nur) noch über die Berechtigung der Widerklage. Der Beklagte macht darin die Rückzahlung eines Betrages von 1.190,00 € geltend, den er auf eine — aus seiner Sicht unwirksame — anwaltliche Vergütungsvereinbarung für die Wahrnehmung eines Strafmandates gezahlt hat. Das Amtsgericht hat die Widerklage als begründet angesehen. Die Berufung des Klägers richtet sich hiergegen.