BayObLG - Beschluss vom 16.05.2001
1Z BR 2/01
Normen:
BGB § 2100, § 2102 Abs. 2, § 2265, § 2270 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1734
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 15153/00
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 10445/91

Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament

BayObLG, Beschluss vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 2/01

DRsp Nr. 2001/11784

Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament

»Zur Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, jedoch ein Ehegatte den anderen zum Vorerben bestimmt und beide eine dritte Person als "Nacherben" des Überlebenden einsetzen.«

Normenkette:

BGB § 2100, § 2102 Abs. 2, § 2265, § 2270 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der 1991 im Alter von 77 Jahren verstorbene Erblasser war zweimal verheiratet. Aus der ersten - geschiedenen - Ehe entstammte sein Sohn A, der verheiratet war. Aus dieser Ehe entstammt der 1968 geborene Beteiligter zu 1. Nach Scheidung ging A seine zweite Ehe mit der Beteiligten zu 2 ein. Aus dieser Ehe entstammt die 1976 geborene B, die zusammen mit ihrem Vater A 1992 bei einem Verkehrsunfall ums Leben kam.

Der Erblasser war in zweiter Ehe mit C verheiratet und lebte mit ihr seit Ende der 60er Jahre auf der Insel Ibiza/Spanien in einem Anwesen mit zwei Ferienhäusern, das ihnen je zur Hälfte gehörte. Beide Eheleute bezogen Rente. Die zweite Ehefrau des Erblassers C verstarb am 30.5.1990; der Erblasser meldete am 28.6.1990 unter der Adresse der Beteiligten zu 2 seinen Wohnsitz in München an.

Der Erblasser und seine zweite Ehefrau (im folgenden: die Eheleute) verfassten am 9.11.1979 folgende letztwillige Verfügung: