BGH - Beschluß vom 28.04.1995
BLw 73/94
Normen:
HöfeO § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR HöfeO § 1 Abs. 3 Hofeigenschaft 1
MDR 1996, 214
MDR 1996, 214
NJW-RR 1995, 1155
NJW-RR 1995, 1155
WM 1995, 1429
WM 1995, 1429
ZEV 1996, 74
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
AG Meppen,

Wegfall der Hofeigenschaft

BGH, Beschluß vom 28.04.1995 - Aktenzeichen BLw 73/94

DRsp Nr. 1995/5369

Wegfall der Hofeigenschaft

»Zum Wegfall der Hofeigenschaft - unabhängig von der Löschung des Hofvermerks - durch Auflösung der wirtschaftlichen Betriebseinheit (Ergänzung zu BGHZ 84, 78 ff).«

Normenkette:

HöfeO § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Am 25. November 1992 verstarb der Landwirt A. H. St.. Er war weder verheiratet, noch hatte er Kinder. Die Beteiligten sind seine Geschwister, davon das älteste die Beteiligte zu 2.

Der Erblasser war seit 1983 Eigentümer eines 29.9617 ha großen Hofes, für den im Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen ist. Davon sind 7 ha Wald, 6 ha hatte der Erblasser als Grünbrache stillgelegt und das übrige Land als Stückländereien verpachtet, davon 9.3203 ha ab 1990 auf die Dauer von zwölf Jahren an den Landwirt V. zur Abdüngung mit Fest- und Flüssigmist. Etwa acht bis zehn Jahre vor seinem Tod hatte er die gesamte Viehhaltung aufgegeben. Im Zeitpunkt seines Todes waren an totem Inventar noch vorhanden: ein Trecker Baujahr 1986, ein Kipper Baujahr 1970, ein 10 Jahre alter Düngerstreuer, ein Ackerwagen und das hälftige Miteigentum an einem 22 Jahre alten Grubber, einem 10 Jahre alten Schälpflug und einer 15 Jahre alten Drillmaschine. Der Betrieb hatte keine Milchquote. Das Wohngebäude befindet sich in befriedigendem Zustand. Der genannte Besitz hatte 1992 einen Wirtschaftswert von 17.619 DM.