BGH - Beschluß vom 26.05.1997
AnwZ (B) 67/96
Normen:
BRAO § 43 b;
Fundstellen:
AnwBl 1997, 562
BB 1997, 1972
BGHR BRAO § 43 b Werbung 3
BGHR BRAO § 43b Berufsordnung 2
BGHR BRAO § 43b Sachlichkeit 1
BGHR BRAO § 43b Werbung 2
BRAK-Mitt 1997, 172
DRsp IV(485)311k-m
GRUR 1997, 765
MDR 1997, 987
StV 1998, 84
ZEV 1997, 347
ZIP 1997, 1514
wrp 1997, 949
Vorinstanzen:
Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg,

Werbung mit Tätigkeitsschwerpunkten und einer Fachanwaltsqualifikation; Unzulässigkeit einer Werbung im Verbund

BGH, Beschluß vom 26.05.1997 - Aktenzeichen AnwZ (B) 67/96

DRsp Nr. 1997/6274

Werbung mit Tätigkeitsschwerpunkten und einer Fachanwaltsqualifikation; Unzulässigkeit einer Werbung im Verbund

»a) Der Rechtsanwalt darf in Zeitungen oder diesen gleichzusetzenden Mitteilungsblättern auch ohne besonderen Anlaß unter Angabe seiner Tätigkeitsschwerpunkte werben. b) Der Rechtsanwalt darf in derselben Anzeige mit der erworbenen Qualifikation als Fachanwalt und mit Tätigkeitsschwerpunkten werben, sofern beide Aussagen hinreichend voneinander abgesetzt sind und dadurch ein irreführender Eindruck vermieden wird. c) Enthält die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten Zusätze, die geeignet sind, den Rechtsanwalt gegenüber Berufskollegen herauszustellen ("Rechtliche und steuerliche Beratung im Verbund"; "Erbrechtliche und erbschaftssteuerliche Beratung aus einer Hand"), handelt es sich um berufsrechtlich unzulässige Werbung.«

Normenkette:

BRAO § 43 b;

Gründe:

Der seit August 1991 als Rechtsanwalt zugelassene Antragsteller ist Fachanwalt für Steuerrecht. In der, August-September- und Oktoberausgabe 1995 eines in K. erscheinenden privaten Mitteilungsblatts schaltete der Antragsteller jeweils eine der wie folgt gestalteten Werbeanzeigen:

Es folgen Werbeanzeigen von

a) August 1995

b) September 1995

c) Oktober 1995