FG München - Urteil vom 23.01.2008
4 K 4101/05
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 12 Abs. 1; BewG § 14 Abs. 1; BewG § 15 Abs. 3; ZPO § 323;

Wert einer gemischten Schenkung bei Ablösung eines Nießbrauchsrechts gegen Gewährung einer dauernden Last

FG München, Urteil vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 4 K 4101/05

DRsp Nr. 2009/4848

Wert einer gemischten Schenkung bei Ablösung eines Nießbrauchsrechts gegen Gewährung einer dauernden Last

1. Unter Abänderung des Bescheids vom 15. Juli 2005 wird die Schenkungsteuer auf 30.029 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 92/100, der Beklagte zu 8/100. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1. Wird das bei der Übergabe eines Grundstücks vereinbarte lebenslängliche unentgeltliche Nießbrauchsrecht gegen Gewährung einer dauernden Last abgelöst, liegt eine Bereicherung vor, wenn der Verkehrswert des Verzichts auf das Nießbrauchsrecht, welcher sich aus dem aus Anlage 9 zu § 14 BewG zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts (durchschnittliche Jahreskaltmiete des Nießbrauchsobjekts) ermittelt, den Wert der dauernden Last (Vervielfältiger multipliziert mit dem Wert der Jahresleistung) übersteigt. Die Nießbrauchsbelastung kann bei der Ermittlung des Jahreswerts des Nießbrauchsrechts nicht vom Grundbesitzwert abgezogen werden.