OLG Brandenburg - Urteil vom 11.01.2006
4 U 85/05
Normen:
InVorG § 16 ; VermG § 7 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 495/03

Wertersatzansprüche der Erben und Erbeserben des früheren Eigentümers von veräußerten Flurstücken auf dem Gebiet der ehemaligen DDR - Wertermittlungsverfahren - Anwendung des Investitionsvorranggesetzes

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 4 U 85/05

DRsp Nr. 2006/735

Wertersatzansprüche der Erben und Erbeserben des früheren Eigentümers von veräußerten Flurstücken auf dem Gebiet der ehemaligen DDR - Wertermittlungsverfahren - Anwendung des Investitionsvorranggesetzes

1. § 16 InVorG enthält keine Regelungen, wie der Verkehrswert von Grundstücken zu ermitteln ist. Es kann daher, was unstreitig ist, auf die allgemeinen Bestimmungen - z. B. auf die Wertermittlungsverordnung zurückgegriffen werden. 2. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Tatrichter bei Auswahl der Wertermittlungsmethode frei. Er ist insoweit auch nicht durch die Vorgaben der Parteien gebunden. 3. Es entspricht dem Grundsatz pflichtmäßiger Ermessensbetätigung, wenn der Tatrichter zur Erreichung des Zieles der Wertermittlung das Ertragswertverfahren anwendet. 4. Eine ausdrückliche Regelung, dass bei der Vornahme eines Wertausgleichs der Verkehrswert nach dem Sachwertverfahren zu ermitteln sei, existiert nicht.

Normenkette:

InVorG § 16 ; VermG § 7 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger verlangen als Erben und Erbeserben der früheren Eigentümerin, E... T..., von der beklagten BRD Wertersatz für die investiv veräußerten Flurstücke 51/5 und 53/2, der Flur 7, Gemarkung G..., welche Bestandteil der Gesamtliegenschaft "Haus P...", ... in S... sind.