OLG Köln - Urteil vom 24.03.2000
19 U 103/99
Normen:
BGB §§ 516, 530 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 416
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 602/98

Widerruf bei gemischter Schenkung - Fundamente als Mangel eines Baugrundstücks

OLG Köln, Urteil vom 24.03.2000 - Aktenzeichen 19 U 103/99

DRsp Nr. 2000/8090

Widerruf bei gemischter Schenkung - Fundamente als Mangel eines Baugrundstücks

1. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen in einem Übergabevertrag, in dem auch der Übernehmer Verpflichtungen übernimmt, eine (gemischte) Schenkung gesehen werden kann (Anschluss an BGH, NJW 1995, 1349, 1350).2. Eine tatsächliche Vermutung zugunsten desjenigen, der sich auf eine gemischte Schenkung beruft, kommt nur in Betracht, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein deutliches Missverhältnis besteht und wenn schutzwerte Interessen Dritter berührt sind.3. Die in einem Übergabevertrag dem Übernehmer auferlegte Versorgung des Übergebers kann nur dann als aus dem zugewendeten Vermögen zu leistende Auflage und nichts als Gegenleistung angesehen werden, wenn der Übernehmer in die Existenzgrundlage des Übergebers einrückt, aus der dann die Auflage zu erfüllen ist (vgl. BGH, NJW 1989, 2122, 2123).4. Verfehlungen des Schenkers gegenüber dem Beschenkten können dessen groben Undank ausschließen.

Normenkette:

BGB §§ 516, 530 ;

Tatbestand: