OLG Rostock - Beschluss vom 07.02.2013
Ws 9/14
Normen:
StGB § 67d; StGB § 66; EGBGB Art. 316e Abs. 3 S. 1; StPO § 68b Abs. 2; GG Art. 6;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 StVK 885/12

Widerruf der ausgesetzten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei Verstoß gegen Auflagen und WeisungenZulässigkeit der Weisung, nicht mit der Lebensgefährtin in einer gemeinsamen Wohnung zu leben

OLG Rostock, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen Ws 9/14

DRsp Nr. 2014/5109

Widerruf der ausgesetzten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei Verstoß gegen Auflagen und Weisungen Zulässigkeit der Weisung, nicht mit der Lebensgefährtin in einer gemeinsamen Wohnung zu leben

Verstößt der Verurteilte gröblich und beharrlich gegen die ihm erteilten Weisungen und Auflagen, keinen Alkohol zu konsumieren und nicht mit der Lebensgefährtin in einer gemeinsamen Wohnung zu leben, so kann dies zum Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung führen. Die Weisung, nicht mit der Lebensgefährtin, die zudem die Mutter eines gemeinsamen Kindes ist, zusammen in einer Wohnung zu leben, beeinträchtigt nicht das Elternrecht des Verurteilten und ist auch nicht vom Eherecht geschützt, so dass sie zulässigerweise angeordnet werden darf.

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 67d; StGB § 66; EGBGB Art. 316e Abs. 3 S. 1; StPO § 68b Abs. 2; GG Art. 6;

Gründe:

I.

1.