OLG Köln - Beschluss vom 08.02.2006
2 Wx 49/05
Normen:
BGB § 2254 § 2257 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 731
OLGReport-Köln 2006, 393
Rpfleger 2006, 322
ZEV 2007, 129
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 236/05
AG Köln, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 37 VI 287-88/05

Widerruf eines Widerrufstestaments

OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 2 Wx 49/05

DRsp Nr. 2006/21064

Widerruf eines Widerrufstestaments

»Wird ein früheres Testament durch ein späteres ganz oder teilweise aufgehoben und wird das spätere Testament widerrufen, so wird das frühere Testament nur dann nicht wieder wirksam, wenn sich der Wille des Erblasers im Zeitpunkt des Widerrufs positiv feststellen lässt, die Wirksamkeit des früheren Testaments nicht wieder herzustellen.«

Normenkette:

BGB § 2254 § 2257 ;

Gründe:

1. Der Erblasser war in erster Ehe mit der am 9. April 1999 vorverstorbenen Frau U. S. -B. und in zweiter Ehe mit Frau D. S. -B. verheiratet. Mit seiner ersten Ehefrau hatte der Erblasser ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament vom 21. Februar 1988 mit mehreren Nachträgen vom 17. Juni 1988, 12. Januar 1989, 18. April 1992 und 15. August 1995 errichtet. Danach ist die Beteiligte zu 3) Alleinerbin. Erstmals in dem 3. Nachtrag vom 18. April 1992 hatten die Eheleute Testamentsvollstreckung nach dem Längstlebenden angeordnet und Herrn Rechtsanwalt Dr. A. M.-L. zum Testamentsvollstrecker bestimmt sowie Ersatztestamentsvollstreckung angeordnet. In dem 4. Nachtrag vom 15. August 1995 setzten sie anstelle des zunächst bestimmten Testamentsvollstreckers nunmehr den Beteiligten zu 1), ersatzweise den Beteiligten zu 2) ein.