1. Der Erblasser war in erster Ehe mit der am 9. April 1999 vorverstorbenen Frau U. S. -B. und in zweiter Ehe mit Frau D. S. -B. verheiratet. Mit seiner ersten Ehefrau hatte der Erblasser ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament vom 21. Februar 1988 mit mehreren Nachträgen vom 17. Juni 1988, 12. Januar 1989, 18. April 1992 und 15. August 1995 errichtet. Danach ist die Beteiligte zu 3) Alleinerbin. Erstmals in dem 3. Nachtrag vom 18. April 1992 hatten die Eheleute Testamentsvollstreckung nach dem Längstlebenden angeordnet und Herrn Rechtsanwalt Dr. A. M.-L. zum Testamentsvollstrecker bestimmt sowie Ersatztestamentsvollstreckung angeordnet. In dem 4. Nachtrag vom 15. August 1995 setzten sie anstelle des zunächst bestimmten Testamentsvollstreckers nunmehr den Beteiligten zu 1), ersatzweise den Beteiligten zu 2) ein.
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