OLG Köln - Urteil vom 07.04.1997
16 U 47/95
Normen:
BGB § 528 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 211

Widerruf von Schenkungen nach dem Tod des Beschenkten

OLG Köln, Urteil vom 07.04.1997 - Aktenzeichen 16 U 47/95

DRsp Nr. 1997/6696

Widerruf von Schenkungen nach dem Tod des Beschenkten

»Der Widerrufsanspruch wegen Verarmung des Schenkers ist nicht in dem Sinne höchstpersönlich, daß er nicht von der Person des verarmten Schenkers gelöst werden kann und stets mit anderweitiger Deckung des Notbedarfs untergeht. Der Anpruch geht insbesondere nicht unter, wenn ein Sozialhilfeträger in Vorlage tritt, auch wenn der Schenker nach der Überleitungsanzeige stirbt.«

Normenkette:

BGB § 528 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist Nachlaßverwalter hinsichtlich des Nachlasses der am 22. April 1994 verstorbenen Frau J. H. S.. Der Beklagte und Herr W. S. sind die Söhne der Verstorbenen. Frau S. hatte ihre Söhne testamentarisch zu je 1/2 als Erben eingesetzt. Der Beklagte schlug mit Erklärung vom 5. Juli 1994 - UR-Nr. 1129/94 Notar Dr. K. in D. - die Erbschaft aus.