Der Kläger ist Nachlaßverwalter hinsichtlich des Nachlasses der am 22. April 1994 verstorbenen Frau J. H. S.. Der Beklagte und Herr W. S. sind die Söhne der Verstorbenen. Frau S. hatte ihre Söhne testamentarisch zu je 1/2 als Erben eingesetzt. Der Beklagte schlug mit Erklärung vom 5. Juli 1994 - UR-Nr. 1129/94 Notar Dr. K. in D. - die Erbschaft aus.
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