FG Köln - Urteil vom 03.08.1999
9 K 4359/96
Normen:
ErbStG (1974) § 14 Abs. 1 S. 1 ;

Wiederaufleben des Freibetrags und Ausgleich einer Überprogression

FG Köln, Urteil vom 03.08.1999 - Aktenzeichen 9 K 4359/96

DRsp Nr. 2002/12411

Wiederaufleben des Freibetrags und Ausgleich einer Überprogression

1. Erstreckt sich eine Kette von Schenkungen über einen Zehnjahreszeitraum hinaus (wobei die äußeren Glieder der Kette mit mittleren in einem Zehnjahreszeitraum verbunden sind), lebt der Freibetrag wieder auf. Bei der Berechnung der Steuer für die erste Schenkung nach Ablauf eines Zehnjahreszeitraums ist zu der Berechnungsgrundlage der "Steuer, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit der letzten zu erheben gewesen wäre," der Freibetrag maximal in der Höhe des neuen Erwerbs, im übrigen aber in der Höhe zuzurechnen, in der er durch eine jetzt nicht mehr innerhalb des Zehnjahreszeitraums liegende Schenkung verbraucht worden war. Sofern dabei der Freibetrag nicht voll ausgeschöpft wird, lebt der Rest bei der folgenden Schenkung unter den gleichen Voraussetzungen auf. 2. Wie beim wieder auflebenden Freibetrag ist auch eine Überprogression grundsätzlich bei der ersten Schenkung nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums auszugleichen. Die Korrektur der Überprogression kann allenfalls zu einer Steuer von 0 DM auf die letzte Schenkung führen; eine Erstattung findet nicht statt. Eine etwaige weitere Korrektur ist auf die nächste Schenkung vorzutragen.

Normenkette:

ErbStG (1974) § 14 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand: