Die Klägerin erhebt Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten, die gleichzeitig ihre Gesellschafterin ist. Die weiteren Geschäftsanteile an der Klägerin hält deren Liquidator M., der bis zur Liquidation auch deren alleiniger Geschäftsführer war. Die Liquidation beschlossen M. und die Beklagte als Gesellschafter am 30. April 1986; dabei wurden M. und der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, K., zu gesamtvertretungsberechtigten Liquidatoren bestellt. K. wurde mit Beschluß des Registergerichts vom 15. Juli 1987 abberufen, das am 7. Dezember 1989 den Steuerberater Dr. S. zum gesamtvertretungsberechtigten Mitliquidator bestellte. Beide Liquidatoren unterzeichneten am 14. Juni 1990 eine Prozeßvollmacht für Rechtsanwalt T., H., zur Führung des vorliegenden Rechtsstreits.
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