Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen -9. Zivilkammer - vom 12. April 2012 abgeändert, soweit darin die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 09.09.2011 aufgehoben und der Antrag auf Erlass derselben zurückgewiesen worden ist.
Dem Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, auf der Internethandelsplattform Amazon im Wege des Fernabsatzes Waren anzubieten und dabei die Lieferfristen für Waren mit der Angabe zu beschreiben "Voraussichtliche Versanddauer: 1 - 3 Werktage".
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