OLG Bremen - Beschluss vom 01.08.2012
5 W 18/12
Normen:
BGB § 2274; BGB § 2270; BGB § 2271;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 VI 19/12

Wirksamkeit der Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments in einem gerichtlichen Vergleich bei Abwesenheit der Ehegatten; Rechtsfolgen der Ausschlagung der Erbschaft aus einem gemeinschaftlichen Testament hinsichtlich früher getroffener letztwilliger Verfügungen

OLG Bremen, Beschluss vom 01.08.2012 - Aktenzeichen 5 W 18/12

DRsp Nr. 2012/19203

Wirksamkeit der Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments in einem gerichtlichen Vergleich bei Abwesenheit der Ehegatten; Rechtsfolgen der Ausschlagung der Erbschaft aus einem gemeinschaftlichen Testament hinsichtlich früher getroffener letztwilliger Verfügungen

1. Die Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments in einem gerichtlichen Vergleich, geschlossen ohne Anwesenheit der Ehegatten im Termin, ist formunwirksam. 2. Schlägt bei einem gemeinschaftlichen Testament der überlebende Ehegatte die Erbschaft wirksam aus, so werden nicht nur seine zuvor getroffenen letztwilligen Verfügungen wirksam, die zunächst mit Rücksicht auf die wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament unwirksam waren; dies gilt vielmehr auch für die entsprechenden des vorverstorbenen Ehepartners (entgegen OLG Karlsruhe, OLG- Report 1999, 26).

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 28.10.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 04.08.2010 wird dieser aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, der Antragstellerin den beantragten Erbschein zu erteilen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 15.788,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2274; BGB § 2270; BGB § 2271;

Gründe: