OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.03.2013
8 W 253/11
Normen:
HeimG BW § 9; HeimG BW § 14 Abs. 1; BGB § 134;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1492
Vorinstanzen:
Notariat Schwäbisch Gmünd I - Nachlassgericht, vom 04.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I NG 92/2010
Notariat Schwäbisch Gmünd I - Nachlassgericht, vom 04.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I NG 92/2011

Wirksamkeit der Einsetzung des Trägers eines Heims als Erbe eines Heimbewohners

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 8 W 253/11

DRsp Nr. 2013/23419

Wirksamkeit der Einsetzung des Trägers eines Heims als Erbe eines Heimbewohners

1. Eine gem. § 14 Abs. 1 HeimG BW untersagte und damit gem. § 134 BGB nichtige Zuwendung eines Heimbewohners kann auch in einer letztwilligen Verfügung liegen. 2. Jedoch setzt der Begriff des "Sich-Gewährenlassens" i.S. von § 14 Abs. 1 HeimG voraus, dass der Heimträger von der Zuwendung Kenntnis hat. An einem solchen Einvernehmen fehlt es, wenn er bedacht wird, ohne dass er bis zum Eintritt des Erbfalls von der letztwilligen Verfügung Kenntnis erlangt hat. 3. Ist die letztwillige Verfügung lediglich dem Landesverband mitgeteilt worden, so ist dessen Kenntnis dem Heimträger nicht zuzurechnen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Notariats Schwäbisch Gmünd I - Nachlassgericht - vom 04.03.2011, Az. I NG 92/2010, wird

zurückgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 wird der Beschluss des Notariats Schwäbisch Gmünd I - Nachlassgericht - vom 04.03.2011, Az. I NG 92/2011,

aufgehoben.

3.

Das Notariat Schwäbisch Gmünd I - Nachlassgericht - wird angewiesen, der Beteiligten Ziff. 1 den von dieser mit Erbscheinsantrag vom 28.01.2011 beantragten Erbschein zu erteilen.

4.

Die Beteiligte Ziff. 2 trägt die Gerichtsgebühren aus einem Gegenstandswert von € 47.680,04. Im Übrigen ergeht die Beschwerdeentscheidung gerichtsgebührenfrei.

5.