Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Notariats Schwäbisch Gmünd I - Nachlassgericht - vom 04.03.2011, Az. I NG 92/2010, wird
zurückgewiesen.
2.Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 wird der Beschluss des Notariats Schwäbisch Gmünd I - Nachlassgericht - vom 04.03.2011, Az. I NG 92/2011,
aufgehoben.
3.Das Notariat Schwäbisch Gmünd I - Nachlassgericht - wird angewiesen, der Beteiligten Ziff. 1 den von dieser mit Erbscheinsantrag vom 28.01.2011 beantragten Erbschein zu erteilen.
4.Die Beteiligte Ziff. 2 trägt die Gerichtsgebühren aus einem Gegenstandswert von € 47.680,04. Im Übrigen ergeht die Beschwerdeentscheidung gerichtsgebührenfrei.
5.
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