BGH - Beschluss vom 10.10.2012
IV ZB 14/12
Normen:
BeurkG § 7 Nr. 1; BGB § 2198 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
DNotZ 2013, 149
FamRZ 2013, 32
MDR 2012, 1468
NJW 2013, 52
NotBZ 2013, 19
WM 2013, 897
ZEV 2012, 657
Vorinstanzen:
Notariat Aalen I -NachlG-, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I NG 247/10
OLG Stuttgart, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 112/12

Wirksamkeit des Bestimmens einer Person des Testamentsvollstreckers durch einen Notar bei Regelung in einem notariellen Testament wegen des Verbots der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars

BGH, Beschluss vom 10.10.2012 - Aktenzeichen IV ZB 14/12

DRsp Nr. 2012/21845

Wirksamkeit des Bestimmens einer Person des Testamentsvollstreckers durch einen Notar bei Regelung in einem notariellen Testament wegen des Verbots der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars

Die Regelung in einem notariellen Testament, dass der Notar die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll (vgl. § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB), ist wegen des Verbots der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars gemäß § 7 Nr. 1 BeurkG unwirksam.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. März 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 694.337,77 €

Normenkette:

BeurkG § 7 Nr. 1; BGB § 2198 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I. Die Beteiligte zu 4 begehrt die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Am 29. Juli 2005 beurkundete der Beteiligte zu 5 ein Testament des Erblassers, in dem dieser unter anderem die Beteiligten zu 1 bis 3 als Erben einsetzte. Eine weitere eingesetzte Miterbin schlug die Erbschaft aus. Der Erblasser traf in §§ 5 und 7 des Testaments ferner Teilungsanordnungen und setzte in §§ 4, 6 und 8 Vermächtnisse aus. Außerdem ordnete er Testamentsvollstreckung an. Hierzu heißt es in § 9 des Testaments:

"Ich ordne in meinem Nachlass Testamentsvollstreckung an.