I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm am Nachlass seines am 29.12. 2002 verstorbenen Vaters (im Folgenden: Erblasser) ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50 % zusteht.
Der Kläger war laut Testament aus dem Jahre 1981 zunächst Alleinerbe des Erblassers. Unter dem 1.12.1987 schlossen der Erblasser und Herr G., der Bruder des Klägers, einen als Erbschafts- und Pflichtteilsverzichtsvertrag überschriebenen notariellen Vertrag. Auf den Inhalt des Vertrages, Anlage zur Klageschrift, Bl. 7 ff. GA, wird Bezug genommen. Mit notarieller Urkunde vom 11.9.2000 schloss der Erblasser sodann mit dem Beklagten, einem Vetter, einen Erbvertrag, in dem der Beklagte zum alleinigen Erben eingesetzt wurde. Auf den Inhalt dieses Vertrages, Anlage zur Klageschrift, Bl. 10 ff. GA, wird ebenfalls Bezug genommen.
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